Der im Tatzeitpunkt 40-jährige Beschuldigte hätte die sexuellen Handlungen (Onanieren voreinander und gegenseitige manuelle Befriedigung) mit einem im Tatzeitpunkt erst 13-jährigen Jüngling, der sich in seiner sexuellen Orientierung noch nicht wirklich im Klaren war und – abgesehen von Selbstbefriedigung – über keine ersten sexuellen Erfahrungen verfügte, vorgenommen. Dieses Verhalten in der erwähnten Konstellation war angesichts des diesbezüglich kritischen Alters von „E.________“ durchaus geeignet, dessen normalen künftigen Umgang mit Sexualität zu gefährden.