Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Art. 187 StGB schützt die natürliche sexuelle Entwicklung von Kindern. Die Schwere der Verletzung dieses Rechtsguts ist vorliegend nicht zu unterschätzen: Der im Tatzeitpunkt 40-jährige Beschuldigte hätte die sexuellen Handlungen (Onanieren voreinander und gegenseitige manuelle Befriedigung) mit einem im Tatzeitpunkt erst 13-jährigen Jüngling, der sich in seiner sexuellen Orientierung noch nicht wirklich im Klaren war und – abgesehen von Selbstbefriedigung – über keine ersten sexuellen Erfahrungen verfügte, vorgenommen.