Ausgehend vom anwendbaren Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Dabei darf aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Erw. I.6. oben) höchstens eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen ausgesprochen werden, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren. Ein allenfalls gegenüber der Vorinstanz auszufällender höherer Tagessatz nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB verletzt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht, da dieser Folge eines zwischenzeitlich verbesserten Einkommens ist (BGE 144 IV 198 E. 5.4).