Es beschränkt sich deshalb nicht auf eine Überprüfung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, sondern nimmt eine eigenständige Beurteilung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E.2.2.). Gemäss BGE 136 IV 55 E. 5.8. ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 74). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen.