39 16. Allgemeine Grundsätze, Strafrahmen, Strafart, bedingter Strafvollzug Diesbezüglich kann vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 40-46 der Entscheidbegründung, pag. 333 und 338 f.). Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters.