15. Anwendbares Recht Vom Wortlaut her hat mit der Änderung des Sanktionenrechts, in Kraft seit 1. Januar 2018, die Strafdrohung von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht geändert: Diese lautet immer noch auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Indes ist mit der neuen Höchstzahl von 180 Tagessätzen der Geldstrafe nach Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB (im Vergleich zu 360 Tagessätzen Geldstrafe nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB) das neue Recht vorliegend, in Bezug auf die konkrete Strafzumessung, in keinem Fall das mildere. Es kommt Art. 187 Ziff. 1 aStGB zur Anwendung.