Inhalte der sexuellen Handlungen (gemeinsames Onanieren und gegenseitige manuelle Befriedigung) sowie die Örtlichkeit an der dieselben stattfinden sollten (die Wohnung der Familie „E.________“) klar festgelegt waren. Damit ist die Schwelle zum strafbaren Versuch eindeutig überschritten. Der Beschuldigte wusste, dass „E.________“ erst 13-jährig war. Er handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungsgründe gibt es nicht und solche wurden zu Recht seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Schuldausschliessungsgründe sind ebenfalls keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.