Im Übrigen wäre allein schon beim Tatplan des gemeinsamen Onanierens („hands-off- Delikt“), anstelle der gegenseitigen manuellen Befriedigung („hands-on-Delikt“) der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, wenn auch in der Tatbestandsvariante der Verleitung zu sexuellen Handlungen oder der Einbeziehung in sexuelle Handlungen, ohnehin ebenfalls erfüllt. Zu erwähnen ist schliesslich, dass anders als in dem Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6P.180/2004 vom 13. März 2005), welcher in dem von der Verteidigung zitierten Artikel von PETER ALBRECHT (AJP 2005 S. 751) kritisiert wird, sowohl die