38 war und die Polizei den Beschuldigten anhalten konnte. Nicht überzubewerten ist das Mitführen zweier Kondome durch den Beschuldigten, da diese für die von ihm geplanten Handlungen ohnehin nicht notwendig gewesen wären. Jedoch passt auch dies in das schlüssige Gesamtbild. Zu erwähnen ist weiter, dass, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, gestützt auf das Beweisergebnis vorliegend klar vom Handlungsziel der gegenseitigen manuellen Befriedigung des Beschuldigten auszugehen ist.