noch eines die sexuellen Handlungen vorbereitenden Gesprächs oder anderer eigener Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts. Derartige Annahmen stehen in krassem Widerspruch zum Beweisergebnis. Der Beschuldigte hat nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zu der angestrebten sexuellen Handlung getan. Es gibt beweismässig nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte vor Ort hätte versuchen wollen, vor der Vornahme der sexuellen Handlungen mit dem 13- jährigen „E.________“ noch einmal alles zu besprechen, auszuloten und abzuwägen und seinen Entschluss zu überdenken.