_“, sondern einzig und allein um die gemeinsame Vornahme sexueller Handlungen. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass weder die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten noch dessen Datenträger (einschliesslich Laptop) die geringsten Hinweise auf sexuelle Handlungen mit Kindern ergab. Alles in allem ist gestützt auf das Beweisergebnis zweifelsfrei darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 17. August 2016 mit dem Betätigen des Läutwerks der Familie E.____