beim Treffen ohne weitere vorbereitende, abklärende und überzeugende Bemühungen gleich in die Tat umsetzen konnte, mithin er gleich zur Sache hätte schreiten können. Insoweit ist auch nicht ansatzweise der Argumentation der Verteidigung zu folgen, wonach der Beschuldigte auf der subjektiven Seite keine Fixation auf sexuelle Handlungen gezeigt habe: Dem Beschuldigten ging es mitnichten um eine Hilfestellung für den 13-jährigen „E.________“, sondern einzig und allein um die gemeinsame Vornahme sexueller Handlungen.