37 Das Beweisverfahren offenbarte ein – den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung – diametral entgegenstehendes Beweisergebnis: Der Beschuldigte lotete vorgängig im Rahmen des Chats genau aus, wie weit er seine Absichten der sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen „E.________“ beim Treffen ohne weitere vorbereitende, abklärende und überzeugende Bemühungen gleich in die Tat umsetzen konnte, mithin er gleich zur Sache hätte schreiten können.