Mitnichten ging es im Maximum allein um ein gemeinsames Onanieren als „hands-off-Delikt“. Ohnehin ist aber auch Letzteres vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfasst. Richtigerweise sind in der Anklageschrift Absatz 1, 2 und 3 von Art. 187 Ziff. 1 StGB aufgeführt. Entsprechend machte die Vorinstanz auch Ausführungen zur Vornahme von, zum Verleiten zu, und zum Einbeziehen in sexuelle Handlungen.