Allenfalls sei in dubio pro reo lediglich von gemeinsamen Onanieren (einem „hands-off-Delikt“) als Handlungsziel auszugehen. Wenn es dem Beschuldigten seinen eigenen Aussagen zufolge nicht ernsthaft um die Vornahme sexueller Handlungen mit „E.________“ ging, erscheinen diese Vorbringen der Verteidigung schon merkwürdig. Aus dem Chat geht ganz klar hervor, dass nicht eine beliebige Auswahlsendung, sondern abtastendes Ausloten mit Blick auf unter anderem gemeinsames Onanieren und gegenseitige, manuelle Befriedigung erfolgte. Mitnichten ging es im Maximum allein um ein gemeinsames Onanieren als „hands-off-Delikt“.