Gemäss den Ausführungen der Verteidigung, habe der Beschuldigte verschiedene Handlungen vorgeschlagen (umarmen, streicheln, kitzeln, gemeinsam onanieren, gegenseitige manuelle Befriedigung), weshalb die Annahme der massivsten dieser Handlungen, nämlich die gegenseitige manuelle Befriedigung als sein Handlungsziel, den Grundsatz in dubio pro reo verletzte, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 438). Allenfalls sei in dubio pro reo lediglich von gemeinsamen Onanieren (einem „hands-off-Delikt“) als Handlungsziel auszugehen.