• Bei A.________ handelt es sich um einen 40jährigen, intellektuellen Mann und bei „E.________“ um einen 13jährigen Jungen, der nicht wusste, ob er nun schwul ist oder nicht. • A.________ war aber nicht nur intellektuell und altersmässig dem potentiellen Opfer klar überlegen, sondern auch auf Grund seiner bereits gelebten Sexualität als Schwuler. Er schuf ein „Vertrauensverhältnis“ und sprach konkrete sexuelle Handlungen im Hinblick auf das Treffen an. Das in diesem Kontext gemachte An-gebot zum gemeinsamen Onanieren und sich gegenseitig manuell zu befriedigen ist als Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung zu qualifizieren.