Ausgehend von diesen nun beispielhaft aufgeführten Chatmitteilungen war – entgegen der Verteidigung – A.________ praktisch unmittelbar bei der Tat angelangt. Es fehlte ihm einzig noch die definitive „Einwilligung“ von „E.________“, hätte er ihn effektiv getroffen, was bekanntlich aber durch die Anhaltung verhindert wurde. Bei den subjektiven Gesichtspunkten ist einerseits zu berücksichtigen, dass einschlägige Vorstrafen fehlen und auch kein kinderpornografisches Material bei A.________ gefunden wurde, was doch erstaunt. Es liegen aber andere subjektive Gesichtspunkte vor, die auf ein tatnahes Handeln schliessen lassen: