Sexuelle Handlungen wurden noch keine vollzogen, bzw. mit Blick auf die Tatsache, dass es sich beim 13-jährigen „E.________“ effektiv um einen verdeckten Ermittler handelte, liegt – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – höchstens ein untauglicher Versuch vor. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zutreffenderweise Folgendes (S. 35 ff. der Entscheidbegründung, pag. 328 ff.): In Bezug auf die geforderte räumliche und zeitliche Tatnähe – die beispielsweise auch in BGE 6B_1327/2017, E. 2.3, vom 12. März 2018 bestätigt wird –, sind folgende objektiven Gesichtspunkte entscheidend: Im Rahmen des gesamten Chatverlaufs