Die Vorinstanz führte etwas missverständlich aus, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale teilweise erfüllt seien: Diese Feststellung kann sich nur auf das Alter von „E.________“ (Kind unter 16 Jahren) sowie auf das Alter des Beschuldigten (im Tatzeitpunkt gut 40-jährig) beziehen bzw. auf den damit einhergehenden Altersunterschied von mehr als 3 Jahren (in concreto rund 27 Jahre). Sexuelle Handlungen wurden noch keine vollzogen, bzw. mit Blick auf die Tatsache, dass es sich beim 13-jährigen „E.________“ effektiv um einen verdeckten Ermittler handelte, liegt – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – höchstens ein untauglicher Versuch vor.