35 die objektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise erfüllt. Das potenzielle Opfer sei 13-jährig und der Beschuldigte deutlich älter, also mehr als drei Jahre älter, als der fiktive „E.________“ gewesen (S. 34 der Entscheidbegründung, pag. 327). Die Vorinstanz führte etwas missverständlich aus, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale teilweise erfüllt seien: