Bei diesen vorgebrachten Meinungen handelt es sich nach Ansicht der Kammer um Minderheitsmeinungen, welche zwar eine gewisse Beachtung verdienen, jedoch nicht die herrschende Lehre wiedergeben und an der Verbindlichkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Kammer nichts zu ändern vermögen. Die Kammer orientiert sich zur Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom strafbaren Versuch bei sexuellen Handlungen mit Kindern somit an der einschlägigen, vorab zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts.