GUNTHER ARZT in ZStrR 124/2006 S. 350), in welchen sinngemäss die Rechtsprechung des Bundesgerichtes insoweit kritisiert wird, als sie den Beginn der Ausführungshandlung beim Versuch unangemessen weit vorverlege. Bei diesen vorgebrachten Meinungen handelt es sich nach Ansicht der Kammer um Minderheitsmeinungen, welche zwar eine gewisse Beachtung verdienen, jedoch nicht die herrschende Lehre wiedergeben und an der Verbindlichkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Kammer nichts zu ändern vermögen.