Fürsprecher B.________ machte anlässlich seines Parteivortrages geltend, dass in der Lehre die Vorverlagerung der Versuchsschwelle kritisiert werde (pag. 437 f.). Dazu zitierte er zwei Aufsätze (PETER ALBRECHT in AJP 2005 S. 751; GUNTHER ARZT in ZStrR 124/2006 S. 350), in welchen sinngemäss die Rechtsprechung des Bundesgerichtes insoweit kritisiert wird, als sie den Beginn der Ausführungshandlung beim Versuch unangemessen weit vorverlege.