Und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 das Folgende: 2.3. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; 120 IV 199 E. 3e S. 206; siehe auch BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21; 122 IV 246 E. 3 S. 248).