Es spielt folglich keine Rolle, ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung oder jener des Opfers handelt. Unmassgeblich ist auch, ob der Täter davon ausgeht, dass das Opfer durch sein Vorgehen in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird oder nicht und welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können.