Auf der subjektiven Seite wird – gerichtet auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale – Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters. Es spielt folglich keine Rolle, ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung oder jener des Opfers handelt.