Bei dieser Variante sind als sexuelle Handlungen unter anderem das Berühren mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteilen einer Drittperson oder an sich selbst zu bezeichnen. Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang tatsächlich (unmittelbar) wahrnehmen, visuell oder auch nur akustisch. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift; was der Täter mit seiner Handlung bezweckt, muss es nicht verstehen (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 187 StGB).