Als sexuelle Handlungen kommen grundsätzlich alle Verhaltensweisen in Frage, die von einem Kind vorgenommen werden können. Es gilt jedoch dahingehend zu differenzieren, ob ein Kind die sexuelle Handlung, zu der es verleitet wurde, im Beisein des Täters oder eines Dritten vornimmt. Gemäss Bundesgericht handelt unter anderem ein Täter, der ein Kind zum Onanieren auffordert, worauf dieses sich selbst befriedigt, tatbestandsmässig, selbst wenn der Täter während der Handlungen nicht anwesend ist (BGE 6B_702/2009; vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 187 StGB).