Bei der „Vornahme von sexuellen Handlungen“ muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind unter anderem das Berühren oder Lecken des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils. Auch im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten sind die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht und ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt.