187 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, N 5 zu Art. 187 StGB).