Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (S. 32 ff. der Entscheidbegründung, pag. 325 ff.): Art. 187 will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 1 zu Art. 187 StGB). Da es sich bei Art. 187 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt.