Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (Gewährleistung der ungestörten Entwicklung des Kindes bzw. Verhinderung der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger) erheblich sind. Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer. Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (S. 32 ff. der Entscheidbegründung, pag.