Weder sind die formellen Voraussetzungen betreffend Anordnung und Genehmigung verletzt noch hat sich der verdeckte Ermittler, alias „E.________“ im Sinne eines agent provocateurs verhalten. Zutreffend stellte dies die Vorinstanz denn auch fest und schrieb „Vielmehr imponieren sein 31 Verhalten bzw. seine schriftlichen Äusserungen durch Zurückhaltung, Zweifel und Ängste, Passivität und reaktives Verhalten“ (S. 9 der Entscheidbegründung, pag. 302).