141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Art. 140 Abs. 1 StPO regelt ausdrücklich, dass Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt sind. In casu wurde die Rechtmässigkeit des Einsatzes vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zu Recht nicht bestritten: Weder sind die formellen Voraussetzungen betreffend Anordnung und Genehmigung verletzt noch hat sich der verdeckte Ermittler, alias „E.________“ im Sinne eines agent provocateurs verhalten.