Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Abs. 1). Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Abs. 2). Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (Abs. 4). Entgegen Art. 35b PolG enthält Art. 293 Abs. 4 StPO keinen Verweis auf das Beweisverwertungsverbot. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar.