187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) erwähnt. Die verdeckte Ermittlung ist nicht nur im Bereich der organisierten Kriminalität als Einsatzgebiet beschränkt, sondern ausserhalb dieses Bereichs auch bezogen auf einen Einzeltäter als Zielperson möglich und zulässig (BGE 143 IV 27 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Abs. 1).