Bei der verdeckten Ermittlung nach Art. 35b PolG geht es um eine polizeiliche Massnahme nach kantonalem Recht zur Verhinderung von Verbrechen und Vergehen. Die Bestimmungen der StPO sind allerdings sinngemäss anwendbar. Vorausgesetzt wird demnach auch beim präventiven Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach Art. 35b PolG, dass es um die Verhinderung einer Straftat nach Art. 286 Abs. 2 StPO geht; dort ist explizit auch Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) erwähnt.