30 c andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert. 3 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. 4 Die Artikel 141, 151 und 286 bis 298 StPO sind sinngemäss anwendbar.