11. Vorbemerkungen Die Anordnung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers stützt sich auf Art. 35b des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Art. 35b PolG lautet wie folgt: Art. 35b Verdeckte Ermittlung 1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn a eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht, b die Schwere dieser Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und