Auch die Behauptung, dass der Beschuldigte beim Treffen mit „E.________“ lediglich Umarmungen gewollt habe, lässt sich mit den vorliegenden Beweisen, insbesondere mit den eindeutigen Chatprotokoll-Inhalten, schlicht nicht in Einklang bringen und ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu bezeichnen. Die Ausführungen der Verteidigung, vermögen die gesamtheitliche Würdigung nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen geschweige denn zu erschüttern. Letztlich ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im fortgeschrittenen Stadium des Tatkreislaufes befand, als er angehalten wurde: