„Es ist nicht, was nicht sein darf.“ In diesem Sinne gehen die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte ein passiver Typ sei und die Vorwürfe überhaupt nicht seiner Persönlichkeit entsprächen, ebenso an der Sache vorbei. Auch die Behauptung, dass der Beschuldigte beim Treffen mit „E.________“ lediglich Umarmungen gewollt habe, lässt sich mit den vorliegenden Beweisen, insbesondere mit den eindeutigen Chatprotokoll-Inhalten, schlicht nicht in Einklang bringen und ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu bezeichnen.