Die Verteidigung brachte anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019 das Argument vor, dass sich bei einer Störung der Sexualpräferenz entweder bereits in der Adoleszenz erfolgreiche Bewältigungsstrategien herausbilden würden oder es früh zu einschlägigen Vorstrafen käme, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei. Dieser Argumentation ist ganz klar zu entgegnen, dass es so einfach nicht ist bzw., dass es sich um einen hilflosen, unbeachtlichen Versuch handelt, etwas in Zweifel zu ziehen bzw. mit pauschalen Äusserungen abzutun, ebenfalls ganz nach dem Motto: „Es ist nicht, was nicht sein darf.“