Trotz der konstanten Bestreitungen des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt ohne den geringsten Zweifel erstellt. Die Verteidigung brachte anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019 das Argument vor, dass sich bei einer Störung der Sexualpräferenz entweder bereits in der Adoleszenz erfolgreiche Bewältigungsstrategien herausbilden würden oder es früh zu einschlägigen Vorstrafen käme, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei.