• der Chat sei für ihn eine virtuelle Dichtung, • das Ziel sei gewesen, dass „E.________“ erkenne, ob er schwul sei oder nicht, • ihm sei es um die Führung eines Beratungsgesprächs gegangen, nichts anderes als hilflose, untaugliche und fadenscheinige Erklärungsversuche, ja Schutzbehauptungen, letztlich ganz nach dem Motto „Es ist nicht, was nicht sein darf“. Es ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass ausserhalb des vorliegenden Chats mit „E.________“ beim Beschuldigten im vorliegenden Verfahren keine anderweitigen belastenden Hinweise (weder einschlägige Vorstrafen noch der Fund von kinderpornografischem Material) vorliegen.