Mitnichten wäre es vor Ort vom weiteren Verlauf des Treffens abhängig gewesen, was dann passiere bzw. ob es überhaupt zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Obwohl es kein zentrales Indiz ist, so passt letztlich stimmig dazu, dass der Beschuldigte auch zwei Kondome mit dabei hatte, als er am 17. August 2016 kurz nach 16.15 Uhr das Läutwerk der Familie E.________ an der F________strasse in D.________ betätigte. Insoweit sind die vom Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens zahlreich vorgebrachten gegenteiligen Äusserungen wie •