Weiter benutzt der Beschuldigte die katholische Kirche als Sündenbock, um sich selbst als Helfer inszenieren zu können. Die derartigen Behauptungen sind im Hinblick auf den fehlenden Hilfsbedarf von „E.________“ klarerweise als Schutzbehauptungen zu betrachten. Mit Blick auf die Frage nach der Notwendigkeit eines vorbereitenden Gesprächs anlässlich des sich immer konkreter abzeichnenden Treffens ist schliesslich Folgendes wesentlich: Am 12. August 2016 fragte der Beschuldigte „Hesch öberleit, was mer no machid?“ (pag. 181), um dann auf die Antwort von „E.________“ „nei zeige dir mis zimmer“ (pag. 181) nachzufragen „Ond de?“ (pag. 181), „Gahni wieder hei?