Die Kammer kommt jedoch zur Ansicht, dass es sich bei versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind um eine Art der Delinquenz handelt, bei der unbeachtlich ist, dass neben den direkt tatbestandsmässigen Handlungen auch eine grosse Anzahl strafrechtlich nichtrelevanter Chatunterhaltungen stattgefunden haben. Aus dem vorliegenden Chatprotokoll wird klar ersichtlich, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte, mit „E.________“ sexuelle Handlungen vorzunehmen und er dieses Ziel auch mithilfe scheinbar harmloser Nachrichten zu forcieren versuchte. Er hatte zu jedem Zeitpunkt die Fäden in der Hand und beeinflusste „E.________“ gezielt in diese Richtung.