27 des nicht, dass es im Chat zwischen dem Beschuldigten und „E.________“ auch in grösserem Umfang um nicht sexuell konnotierte Inhalte ging. Namentlich wurde auch das Thema „Outing“, welches für den Beschuldigten selbst scheinbar ein grosses Problem darstellte, intensiv thematisiert. Die Kammer kommt jedoch zur Ansicht, dass es sich bei versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind um eine Art der Delinquenz handelt, bei der unbeachtlich ist, dass neben den direkt tatbestandsmässigen Handlungen auch eine grosse Anzahl strafrechtlich nichtrelevanter Chatunterhaltungen stattgefunden haben.