Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nach Ansicht der Kammer diesbezüglich nicht zu beanstanden: Weder ist eine Überinterpretation zu erkennen noch eine einseitige Berücksichtigung der ihn belastenden Tatsachen. Weiter ist der Argumentation des Beschuldigten, dass man im Gay-Chat direkt etwas abmache, wenn man zur Sache kommen wolle (pag. 434), sprich sexuelle Handlungen vornehmen möchte, zu entgegnen, dass dies im Umgang zwischen Erwachsenen stimmen mag, jedoch bei einem noch unerfahrenen und unsicheren Jugendlichen gerade nicht der Fall ist.